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Allgemeine Geschäftsbedingungen Umweltzukunft; Stand: 03.August 2005

A. Allgemeine Bedingungen

1. Allgemeines
1.Alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (Käufern) werden ausschließlich durch die nachfolgenden Bedingungen bestimmt. Die Bedingungen des Käufers haben für uns keine Geltung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. 2. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über Handelsgeschäfte gelten für unsere Kunden, auch wenn sie Handwerker oder Kleingewerbebetriebe sind.

Angebot und Preis
1.Unsere Angebote sind freibleibend ab Lager, technische Details, Analyseangaben, Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften usw. dienen nur der allgemeinen Warenbeschreibung und sind nur annähernd maßgeblich.
2.Maß- und Gewichtsangaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen. 3. Zugesichert sind nur diejenigen Eigenschaften des Kaufgegenstandes, weiche auf Bestellformular und Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet sind.

Zahlungsbedingungen
1 .Der vereinbarte Preis versteht sich als reiner Nettopreis für Herstellung und Übergabe der zu liefernden Ware. Er umfaßt nicht die Mehrwertsteuer in jeweils vorgeschriebener gesetzlicher Höhe, ebensowenig Transportkosten und sonstige Nebenkosten, soweit dies nicht gesondert vermerkt ist.
2. Die Zahlung ist in Euro sofort rein netto zu leisten.

IV. Eigentumsvorbehalt
1 . Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten sowie an den eigenen aus der Verarbeitung der gelieferten Waren entstehenden neuen Sachen bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche vor (Kontokorrentvorbehalt). 2. Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung. Verbindung oder Vermischung entstehenden Gegenstände nur in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr weiter veräußern.
Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind dem Käufer während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts untersagt. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt er schon im voraus sämtlich an uns zu unserer Sicherung ab Er ist ermächtigt. die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht uns  gegenüber vertragsgemäß nachkommt. 3. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Vertragsgegenstandes. hat der Käufer dies uns sofort schriftlich mitzuteilen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen .Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen. 4 Bei Zahlungsverzug oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung aus dem Eigentumsvorbehalt können wir den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. 5. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Auf unser Ververlangen ist er verpflichtet, die Abtretung Drittkäufern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben. Übersteigt der Wert der uns abgetretenen Sicherungen unsere Forderungen um insgesamt mehr - als 20 % so sind wir auf Verlangen des  Käufers insoweit zur Rückübertragung von Sicherungseigentum nach unserer Wahl verpflichtet.

Versand und Gefahrenübergang
1.Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer. spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr - und zwar auch bei frachtfreien Lieferungen - auf den Käufer über.
2.Versicherung gegen Transportschaden, Transportverlust und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers auf dessen Rechnung.Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete, Waren müssen sofort abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt. sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach Werk oder Lager geliefert zu berechnen. Im Falle des Abnahmeverzuges des Käufers können wir nach erfolgter Setzung einer Nachfristvom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Falle der ausdrücklichen Abnahmeverweigerung müssen wir keine Nachfrist setzen

Vl. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2.Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich -rechtlichen Sondervermögens - einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Bersenbrück.

Ausführung der Lieferungen
Lieferfrist, Abnahme und Annahme
1.Liefertermine und Lieferfristen. die "zirka" oder nicht schriftlich als "fix" bzw. "verbindlich" vereinbart werden, gelten nur annähernd. 2.Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und Erhalt aller Unterlagen. Die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Bei negativer Bonitätsprüfung behalten wir uns das Recht vor vom Auftrag zurückzutreten. 4.Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versand - und Abnahmebereitschaft als eingehalten. 5.Teillieferungen sind zulässig. Besonders angefertigte Gegenstände sind ohne Rücksicht auf die  Lieferfrist  anzunehmen. Mehrlieferungen bis zu 10 % sind statthaft. 6.Nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist um mindestens 4 Wochen ist der Käufer berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Lieferverpflichtung eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen. Mit erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist geraten - soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben, in Verzug, Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder, falls wir den Verzug wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Schadenersatz beanspruchen. Wünscht der Käufer eine Abnahme so muß dies bei Vertragsschluß , ausdrücklich vereinbart werden; die Abnahme erfolgt im Lieferwerk. Die persönlichen und sachlichen Abnahmekosten trägt der Käufer. Die Ware gilt als vertragsgemäß geliefert wenn der Käufer sie abgenommen hat oder wenn er die vereinbarte Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt.

Gewährleistung
1.Die Herstellergarantie geht auf unsere Käufer über.
2.Offensichtliche Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, der Ware müssen unverzüglich, schriftlich gerügt werden, sonstige, Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware. Rügen versteckter Mängel sind nach Ablauf, von 6 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. Werden Mängel erst nach der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung der mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt wird und wenn wir auf Verlangen Proben der gerügten Partie erhalten.
3. Für mangelhafte Ware erfolgt nach unserer Wahl Neulieferung.

Nachbesserung oder Ersatz der Mindestwertes.
Die Rücksendung gerügter Partien ist nicht zulässig, solange wir nicht schriftlich zugestimmt haben. In allen Fällen von Leistungsstörungen (Verzug, Unmöglichkeit und Unvermögen, Rechts- u. Sachmängel, Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sonstige Fälle (Nicht oder Schlechterfüllung) haften wir für uns und unsere Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen), wenn und soweit soweit Regelungen zugunsten des Käufers in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich oder im Gesetz für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend getroffen sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossene insbesondere kann der Käufer von uns und unseren Mitarbeitern zu keiner Zeit irgendeinen Schadenersatz, der über den vorstehend bezeichneten hinausginge, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob für unmittelbare oder mittelbare Schäden Folge- und Betriebsunterbrechungsschäden sind in jedem Falle von unserer Haftung ausgeschlossen.